Satzung des V.f.V - Cremlingen 1898 e.V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen V.f.V.-Cremlingen 1898 e.V..

2.Der Verein hat seinen Sitz in Cremlingen und ist in das Vereinsregister in Wolfenbüttel      eingetragen.

3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Wolfenbüttel, des Landessportbund Niedersachen und des Bundesverband Deutscher Gewichtheber.
 

 

§2 Aufbau, Zweck und Aufgabe

1.Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Er ermöglicht seinen Mitgliedern die körperliche Betätigung zur Gesunderhaltung, sowie die Gestaltung eines gedeihlichen Vereinslebens.

Seine Zwecke sind insbesondere

a)  die Förderung, Pflege und Verbreitung  des Kraftsports. Im einzelnen des Gewichthebens, des Kraftdreikampfs und des Fitnesssports.

b)  Veranstaltungen und Wettkämpfe im nationalen und internationalen Bereich
     
c)  Schulung und Training von Jugendlichen in den in Abs. a) genannten Bereichen

4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
 

 

§3 Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene, volljährige Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt, oder jede juristische Person und die bereit ist, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

2.Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

3.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

5.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung und der Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.

6.Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
 

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2.Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres.

3.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)  vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,

b)  durch sein Verhalten trotz Abmahnung den Vereinsfrieden fortdauernd stört,

c)  durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder schädigt,

d)   seiner Pflicht zur Errichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein
      oder zur Leistung sonstiger Auflagen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung   
      durch den Vorstand nicht nachkommt,
 
e)  nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung
    nachzukommen,

f)  sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, Abs.
    1) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen
    nachträglich wegfällt,

g)  den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt
     oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.

4.Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.
 

 

§5 Ausschließungsverfahren

1.Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

2.Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat den Gegenstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.

3.Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt gilt § 1028, Absatz 1 ZPO entsprechend.

4.Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
 

 

§6 Rechte der Mitglieder

1.Aufgrund der Mitgliedschaft erlangt das Mitglied das Recht, die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter den gemeinsamen festgelegten Bedingungen zu benutzen.

2.Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt,

a)  die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen,

b)  den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller zu verlangen,

c)  durch ihre Vertreter an den Beratungen und Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, gegebenenfalls bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken.
 

 

§7 Pflichten der Mitglieder

1.Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden.

2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

3.Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern vorsätzlich oder mutwillig verursacht werden.

4. Des Weiteren ist jedes Mitglied verpflichtet, stets zum Wohle des Vereins zu handeln und keine persönlichen Vorteile, z.B. persönliche Bereicherung, aus dem Verein zu ziehen, welche dem Verein finanziell, seinem Ruf oder sonstig schaden würden.
 

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand.
 

 

§9 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.Der Termin der Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher im Verbandsorgan oder in sonst geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die vorstehenden Fristen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Versammlung ausschließlich zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern einberufen werden muss.

3.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens vier Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes, der Tagesordnung und den Anträgen durch Veröffentlichung in den Vereinsräumen einberufen.
 
4.Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.

5.Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereins- und Vorstandsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.

Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über
a)Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b)Entlastung des Vorstandes,
c)Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer, etwaiger
      Ausschüsse sowie Bestellung sonstiger Mitarbeiter,
d)Haushaltsvoranschlag,
e)Beiträge, Umlagen, Darlehn, Mahn- und Aufnahmegebühren,
f)Satzungsänderungen,
g)Auflösung des Vereins und
h)besondere Anträge.

6.Die Mitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß § 27 Abs. 2 BGB den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen.

7.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist, soweit nicht Ziffer 8, letzter Satz zu beachten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

8.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung der Wahl statt. Wird auch ihr kein Mehrheitsergebnis erzielt, entscheidet der 1. Vorsitzende.

Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

9.Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.

10.Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden.



11.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

 

§10 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus:
a)  dem Vorsitzenden,
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)  dem Kassierer,
d)  dem Schriftführer.
Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen erweitert werden.

2.Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und einer der Kassierer oder Schriftführer sein muss.

3.Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet der Vereinsvorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist zur Nachwahl durch den stellvertretenden Vorsitzenden kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausscheiden eines der unter 1 b) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.

4.Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten zu erfüllen.

5.Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6.Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem entsprechenden Organ zur Genehmigung vorzulegen.

7.Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen.

Für jedes Geschäftsjahr ist durch ihn rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Abschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Schulden des Vereins erkennbar sein. Über Anlagegegenstände und Geräte führt er ein Verzeichnis, in dem alle Zu- und Abgänge aufzunehmen sind. Auf Wunsch hat er dem Vorstand einen Bericht über die Vereinskasse zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist durch ihn ein Kassenbericht zu geben. Er nimmt alle Einzahlungen gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten. Nicht benötigte Barbestände sind, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich anzulegen.

8.Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden.
 

 

§11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1.Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Zahlungen sind bis spätestens zum Ende eines jeden Quartals an den Verein zu entrichten. Die Zahlungen sollen möglichst bargeldlos erfolgen. Alle Zahlungsverpflichtungen sind Bringschulden. Bei Mahnungen nicht pünktlich entrichteter Zahlungen ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mahngebühr zu entrichten.

Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich von jedem Mitglied, dessen Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres bestand, in vollem Umfang zu leisten. Ein Anspruch auf Teilrückzahlung, wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres erlischt, besteht nicht.

2.Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren Kassen/ Rechnungsprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder aus sonstiger Verpflichtung geleistet werden. Den Prüfern sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Um die Kassen- und Rechnungsprüfungen auch bei Eintritt eines Verhinderungsfalles zu gewährleisten, hat die Mitgliederversammlung vorsorglich Ersatzprüfer zu wählen.
 

 

§12 Verpflichtungen gegenüber Dritten

Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen.


§13 Die Auflösung

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kraftsports auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
 

 

§ 14 Zuständigkeit

Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben.
 

 

§15 Schlussbestimmung

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
 

 

§ 16 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
 

 

§17Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.